Stand: 7. September 2026
Wer in Nordrhein-Westfalen einen Carport bauen möchte, profitiert seit dem 1. September 2026 von einer wichtigen Änderung der Landesbauordnung. Garagen und überdachte Stellplätze können nun grundsätzlich bis zu einer Brutto-Grundfläche von 50 m² verfahrensfrei errichtet werden. Zuvor lag diese Grenze bei 30 m².
Damit können künftig auch viele Doppelcarports unter die neue Regelung fallen. „Verfahrensfrei“ bedeutet allerdings nicht, dass ein Carport ohne weitere Prüfung an jedem Standort gebaut werden darf.
Durch die Änderung von § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die Flächengrenze für verfahrensfreie Garagen und überdachte Stellplätze von 30 auf 50 m² Brutto-Grundfläche angehoben.
Ein Carport kann danach grundsätzlich verfahrensfrei sein, wenn:
Die gesetzliche Änderung wurde am 31. Juli 2026 veröffentlicht und ist am 1. September 2026 in Kraft getreten.
Bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben muss grundsätzlich kein regulärer Bauantrag eingereicht und kein klassisches Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Die Verantwortung für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verbleibt jedoch bei der Bauherrschaft. Die zuständige Behörde prüft ein verfahrensfreies Vorhaben nicht automatisch vor Baubeginn.
Auch ein verfahrensfreier Metallcarport muss deshalb unter anderem:
Wir empfehlen daher, das Vorhaben vor der Bestellung mit dem zuständigen Bauamt abzustimmen. Eine kurze schriftliche Auskunft bietet mehr Sicherheit als eine ausschließlich telefonische Auskunft.
Maßgeblich ist die Brutto-Grundfläche der baulichen Anlage. Dabei sind grundsätzlich die äußeren Abmessungen der Konstruktion zu berücksichtigen.
Ein Doppelcarport mit Außenmaßen von 6 × 6 m besitzt beispielsweise eine Grundfläche von 36 m² und liegt damit flächenmäßig unterhalb der neuen 50-m²-Grenze.
Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der Doppelcarport verfahrensfrei errichtet werden darf. Zusätzlich müssen Wandhöhe, Standort, Abstandsflächen, Bebauungsplan und alle weiteren baurechtlichen Vorgaben geprüft werden.
Ein integrierter Geräteraum, zusätzliche Abstellflächen oder konstruktive Erweiterungen sollten bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu Doppelcarports aus Metall
Die neue 50-m²-Grenze beantwortet nicht automatisch, ob ein Carport unmittelbar an einer Grundstücksgrenze errichtet werden darf.
Für die Grenzbebauung gelten zusätzliche Anforderungen. Zu prüfen sind insbesondere:
Auch Rechte der Nachbarn können betroffen sein. Die zulässige Grenzbebauung sollte deshalb immer anhand des konkreten Grundstücks geprüft werden.
Ein Bebauungsplan kann festlegen, auf welchen Bereichen eines Grundstücks gebaut werden darf. Er kann außerdem Vorgaben zu Dachformen, Höhen, Farben, Materialien und Nebenanlagen enthalten.
Ein Carport kann daher die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit erfüllen und trotzdem an der vorgesehenen Stelle unzulässig sein.
Vor der Planung sollte geklärt werden:
Eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung wird durch die Verfahrensfreiheit nicht automatisch erteilt.
Die Verfahrensfreiheit für Garagen und überdachte Stellplätze bis 50 m² gilt nach der Bauordnung NRW nicht im sogenannten Außenbereich.
Der Außenbereich ist nicht einfach mit einem Grundstück am Ortsrand gleichzusetzen. Entscheidend ist die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks. Bestehen Zweifel, sollte die zuständige Bauaufsichtsbehörde um eine verbindliche Einordnung gebeten werden.
Ja, die Standsicherheit muss auch bei einem verfahrensfreien Carport gewährleistet sein. Die Konstruktion muss zu den Abmessungen, den Fundamenten und den örtlichen Wind- und Schneelasten passen.
Bei metallcarport.de wird der Carport individuell für das jeweilige Projekt geplant. Nach der Planungsfreigabe berechnet ein externer Statiker die erforderlichen Fundamente und konstruktiven Bauteile.
Unsere Metallcarports werden aus verzinktem Stahl oder Aluminium gefertigt. Tragende Stahl- und Aluminiumbauteile werden nach DIN EN 1090 bis einschließlich EXC2 hergestellt. Stahlbauteile sind feuerverzinkt und zusätzlich pulverbeschichtet.
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Schneelastzonen für Metallcarports prüfen
Grundsätzlich kann auch ein Solarcarport unter die Verfahrensfreiheit fallen, wenn sämtliche baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Durch eine Photovoltaikanlage entstehen allerdings zusätzliche Lasten und technische Anforderungen. Bei der Planung müssen insbesondere berücksichtigt werden:
Die Tragkonstruktion sollte deshalb bereits bei der Planung ausdrücklich für die vorgesehene Photovoltaikanlage ausgelegt werden. Eine pauschale Angabe wie „PV-geeignet“ ersetzt keine projektbezogene statische Berechnung.
Auch bei einem verfahrensfreien Carport sollten die wesentlichen Planungs- und Projektdokumente vollständig aufbewahrt werden:
Diese Dokumente schaffen Planungssicherheit und können bei einem späteren Verkauf des Grundstücks oder bei Rückfragen der Behörde wichtig werden.
Bei metallcarport.de erhalten Sie keinen standardisierten Holzbausatz, sondern einen individuell geplanten Carport aus Metall. Maße, Farbe, Wandverkleidung, Geräteraum und weitere Ausstattungen können an das Grundstück und Ihre Anforderungen angepasst werden.
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Der rechtlich genauere Begriff lautet „verfahrensfrei“. Seit dem 1. September 2026 können Garagen und überdachte Stellplätze in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bis 50 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei sein. Sämtliche weiteren baurechtlichen Voraussetzungen müssen trotzdem eingehalten werden.
Ja. Auch ein Doppelcarport kann grundsätzlich unter die 50-m²-Grenze fallen. Entscheidend sind seine tatsächliche Brutto-Grundfläche, die mittlere Wandhöhe, der Standort und die übrigen baurechtlichen Anforderungen.
Nur wenn die Anforderungen an Abstandsflächen und Grenzbebauung erfüllt werden. Der Bebauungsplan und örtliche Vorschriften können zusätzliche Einschränkungen enthalten.
Die Standsicherheit muss unabhängig von einem Baugenehmigungsverfahren gewährleistet sein. Eine projektbezogene Berechnung unter Berücksichtigung der örtlichen Wind- und Schneelasten bleibt daher wichtig.
Nein. Die Verfahrensfreiheit für Garagen und überdachte Stellplätze bis 50 m² gilt nach der Bauordnung NRW nicht im Außenbereich.
Ein integrierter Geräteraum kann für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche relevant sein. Deshalb sollte die gesamte Konstruktion und nicht nur die reine Stellplatzfläche betrachtet werden.
Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2026. Das Gesetz wurde am 31. Juli 2026 veröffentlicht und ist am 1. September 2026 in Kraft getreten.
Amtlichen Gesetzestext auf RECHT.NRW.DE aufrufen
Die bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob ein konkreter Carport verfahrensfrei und am vorgesehenen Standort zulässig ist, hängt unter anderem vom Grundstück, dem Bebauungsplan, örtlichen Vorschriften, Abstandsflächen und der konkreten Ausführung ab. Eine verbindliche Beurteilung erhalten Sie von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder einem entsprechend qualifizierten Fachplaner.